Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 937
§ 937 – Zuständiges Gericht
(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Kurz erklärt
- Das Gericht der Hauptsache ist zuständig für einstweilige Verfügungen.
- Entscheidungen können in dringenden Fällen getroffen werden.
- Auch ohne mündliche Verhandlung kann entschieden werden.
- Dies gilt auch, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt wird.
- Es gibt besondere Regelungen für die Dringlichkeit von Fällen.