Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 573
§ 573 – Erinnerung
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend. (2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt. (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
Kurz erklärt
- Entscheidungen von Richtern oder Urkundsbeamten können innerhalb von zwei Wochen angefochten werden.
- Der Antrag auf Anfechtung muss schriftlich oder im Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften gelten auch für diesen Anfechtungsprozess.
- Gegen Entscheidungen im ersten Rechtszug über die Anfechtung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
- Diese Regelungen gelten auch für Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.