Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 148

§ 148 – Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. (2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei. (3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird. (4) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die den Gegenstand eines bei dem Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden, nach Anhörung der Parteien anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens auszusetzen ist. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung widerspricht und gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht. § 149 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung von einem anderen anhängigen Rechtsstreit oder einer Verwaltungsbehörde abhängt.
  • Bei bestimmten Verbraucherrechtsfragen kann das Gericht auf Antrag des Klägers die Verhandlung bis zur Entscheidung des Verbandsklageverfahrens aussetzen.
  • Wenn eine wichtige Beweisfrage bereits von einem Sachverständigen in einem anderen Verfahren begutachtet wurde, kann die Verhandlung bis zur Vorlage des Gutachtens ausgesetzt werden.
  • Das Gericht kann die Verhandlung auch aussetzen, wenn relevante Rechtsfragen in einem Leitentscheidungsverfahren beim Revisionsgericht anhängig sind.
  • Eine Aussetzung kann unterbleiben, wenn eine Partei widerspricht und dafür gewichtige Gründe vorlegt.