Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 278a
§ 278a – Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes außergerichtliches Verfahren vorschlagen.
- Die Parteien können sich entscheiden, eine Mediation oder ein anderes Verfahren durchzuführen.
- Wenn die Parteien sich dafür entscheiden, ordnet das Gericht an, dass das Verfahren pausiert.
- Das Ziel ist, Konflikte außerhalb des Gerichts zu lösen.
- Die Mediation soll eine einvernehmliche Lösung fördern.