Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 33

§ 33 – Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Kurz erklärt

  • Eine Widerklage kann beim Gericht der Klage erhoben werden.
  • Der Gegenanspruch muss mit dem ursprünglichen Anspruch oder den Verteidigungsmitteln verbunden sein.
  • Eine Widerklage ist nicht zulässig, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für den Gegenanspruch unzulässig ist.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Verbindung zwischen Klage und Widerklage.
  • Es gibt spezielle Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage.