§ 829a – Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
(1) Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind; normal normal die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist; normal normal der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und normal normal der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. normal normal normal arabic Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen. (2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Bei elektronischen Anträgen zur Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden unter 5.000 Euro ist die Übermittlung des Vollstreckungsbescheides nicht notwendig.
- Kosten der Zwangsvollstreckung werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag selbst gefordert werden.
- Der Gläubiger muss eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument einreichen.
- Wenn Zwangsvollstreckungskosten geltend gemacht werden, sind eine detaillierte Kostenaufstellung und entsprechende Belege erforderlich.
- Bei Zweifeln an den Vollstreckungsvoraussetzungen muss das Gericht den Gläubiger informieren, bevor die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.