Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 446
§ 446 – Weigerung des Gegners
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
Kurz erklärt
- Wenn der Gegner sich weigert, sich zu äußern, oder auf Anfrage des Gerichts keine Erklärung abgibt.
- Das Gericht muss die gesamte Situation und die Gründe für die Weigerung berücksichtigen.
- Es entscheidet nach freier Überzeugung.
- Das Gericht entscheidet, ob die behauptete Tatsache als bewiesen gilt.
- Die Entscheidung basiert auf den vorliegenden Informationen und Umständen.