Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 279
§ 279 – Mündliche Verhandlung
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. (2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. (3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei nicht zur Güteverhandlung erscheint oder diese erfolglos ist, folgt sofort die mündliche Verhandlung.
- Andernfalls wird schnell ein Termin für die mündliche Verhandlung festgelegt.
- Im Haupttermin folgt direkt nach der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme.
- Nach der Beweisaufnahme bespricht das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien.
- Das Gericht erörtert auch das Ergebnis der Beweisaufnahme, soweit dies bereits möglich ist.