Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 294

§ 294 – Glaubhaftmachung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Kurz erklärt

  • Wer eine Behauptung aufstellt, muss sie glaubhaft machen.
  • Es dürfen alle verfügbaren Beweismittel genutzt werden.
  • Eine eidesstattliche Versicherung ist erlaubt.
  • Beweisaufnahmen müssen sofort erfolgen.
  • Verzögerte Beweisaufnahmen sind nicht zulässig.