Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 24

§ 24 – Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. (2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

Kurz erklärt

  • Klagen über Eigentum oder dingliche Belastungen von unbeweglichen Sachen müssen am Gericht des Standorts der Sache eingereicht werden.
  • Das Gericht ist ausschließlich zuständig für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen.
  • Bei Klagen zu Grunddienstbarkeiten, Reallasten oder Vorkaufsrechten zählt die Lage des belasteten Grundstücks.
  • Es geht nur um unbewegliche Sachen, nicht um bewegliche.
  • Der Gerichtsstand ist entscheidend für die Klageerhebung.