Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 504
§ 504 – Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Das Amtsgericht muss prüfen, ob es zuständig ist.
- Ist das Gericht nicht zuständig, muss es den Beklagten darauf hinweisen.
- Der Hinweis erfolgt vor der Hauptverhandlung.
- Der Beklagte wird auch über die Folgen einer rügelosen Einlassung informiert.
- Eine rügelose Einlassung bedeutet, dass der Beklagte keine Einwände gegen die Zuständigkeit erhebt.