Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 89

§ 89 – Vollmachtloser Vertreter

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen. (2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Kurz erklärt

  • Eine Person kann als Geschäftsführer ohne Auftrag oder Bevollmächtigter ohne Vollmacht vor Gericht zugelassen werden.
  • Die Zulassung kann mit oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden erfolgen.
  • Das endgültige Urteil darf erst erlassen werden, nachdem eine Frist zur Genehmigung abgelaufen ist.
  • Wenn die Genehmigung bis zum Urteil nicht vorgelegt wird, muss die zugelassene Person die Kosten und Schäden des Gegners ersetzen.
  • Die Partei muss die Prozessführung akzeptieren, wenn sie mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozessführung genehmigt hat.