§ 756 – Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. (2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Kurz erklärt
- Die Zwangsvollstreckung darf nicht beginnen, wenn der Gläubiger eine Leistung vom Schuldner erwartet.
- Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner die Leistung ordnungsgemäß anbieten, bevor er mit der Vollstreckung startet.
- Eine Ausnahme besteht, wenn der Schuldner durch offizielle Dokumente nachweist, dass er die Leistung erhalten hat oder im Verzug ist.
- Diese offiziellen Dokumente müssen dem Gerichtsvollzieher bereits zugestellt sein oder gleichzeitig zugestellt werden.
- Der Gerichtsvollzieher kann die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn der Schuldner erklärt, dass er die angebotene Leistung nicht annehmen möchte.