Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 802g
§ 802g – Erzwingungshaft
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. (2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Kurz erklärt
- Ein Gläubiger kann beim Gericht einen Haftbefehl gegen einen Schuldner beantragen, der unentschuldigt nicht zur Vermögensauskunft erscheint.
- Der Haftbefehl wird auch erlassen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft ohne Grund verweigert.
- Im Haftbefehl müssen der Gläubiger, der Schuldner und der Grund für die Verhaftung genannt werden.
- Der Haftbefehl muss nicht zugestellt werden, bevor er vollzogen wird.
- Die Verhaftung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher, der dem Schuldner eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls übergibt.