Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 855
§ 855 – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben.
Kurz erklärt
- Wenn es um einen Anspruch auf eine Immobilie geht, hat der Drittschuldner bestimmte Rechte und Pflichten.
- Der Drittschuldner kann die Immobilie herausgeben, wenn ein Gläubiger dies verlangt.
- Der Gläubiger muss den Anspruch an den Drittschuldner übertragen haben.
- Der Drittschuldner muss die Situation erklären und relevante Beschlüsse übergeben.
- Die Herausgabe erfolgt an einen Sequester, der vom Amtsgericht benannt wurde.