Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 786

§ 786 – Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

(1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden. (2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Juli 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Abs. 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften zu beschränkter Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch für bestimmte Fälle.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Haftung von Minderjährigen.
  • Die Haftungsbeschränkungen sind auf verschiedene Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anwendbar.
  • Bei Zwangsvollstreckungen aus älteren Urteilen kann die Haftungsbeschränkung ebenfalls geltend gemacht werden.
  • Dies gilt auch, wenn die Haftungsbeschränkung im ursprünglichen Urteil nicht erwähnt wurde.