Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1042
§ 1042 – Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. (3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln. (4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
Kurz erklärt
- Die Parteien müssen gleich behandelt werden und haben das Recht auf rechtliches Gehör.
- Rechtsanwälte dürfen nicht von der Vertretung ausgeschlossen werden.
- Die Parteien können das Verfahren selbst oder durch eine Schiedsordnung regeln, solange es keine zwingenden Vorschriften gibt.
- Fehlt eine Vereinbarung der Parteien und gibt es keine Regelung im Gesetz, entscheidet das Schiedsgericht über die Verfahrensregeln.
- Das Schiedsgericht kann über die Zulässigkeit von Beweiserhebungen entscheiden und deren Ergebnisse bewerten.