Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 563

§ 563 – Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. (4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Kurz erklärt

  • Bei Aufhebung eines Urteils wird die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückgegeben.
  • Das Berufungsgericht kann auch einen anderen Spruchkörper für die Entscheidung einsetzen.
  • Die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung führte, muss in der neuen Entscheidung berücksichtigt werden.
  • Das Revisionsgericht entscheidet selbst, wenn die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung erfolgt und die Sache entscheidungsreif ist.
  • Wenn es um Gesetze geht, die nicht für die Revision geltend gemacht werden können, wird die Sache wieder an das Berufungsgericht zurückverwiesen.