Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 408

§ 408 – Gutachtenverweigerungsrecht

(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden. (2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften. (3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.

Kurz erklärt

  • Ein Sachverständiger kann sein Gutachten verweigern, wenn die gleichen Gründe vorliegen, die auch einem Zeugen das Zeugnis verweigern erlauben.
  • Das Gericht kann einen Sachverständigen aus anderen Gründen von der Gutachtenspflicht entbinden.
  • Besondere beamtenrechtliche Vorschriften gelten für die Vernehmung von Richtern, Beamten oder anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige.
  • Für Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung gelten spezifische Vorschriften.
  • Personen, die an einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt haben, dürfen nicht als Sachverständige zu den Themen befragt werden, die die Entscheidung betreffen.