Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 222

§ 222 – Fristberechnung

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Kurz erklärt

  • Die Fristen werden nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet.
  • Endet eine Frist an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag.
  • Bei stundenbasierten Fristen zählen Sonntage, Feiertage und Samstage nicht mit.