Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 945b
§ 945b – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt die Einrichtung und Führung eines Registers.
- Es gibt Vorschriften zur Einreichung von Schutzschriften in dieses Register.
- Es wird festgelegt, wie Schutzschriften aus dem Register abgerufen werden können.
- Die Regelung umfasst Details zur Datenübermittlung und -speicherung.
- Es wird auch auf Datensicherheit und Barrierefreiheit geachtet.