Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 60
§ 60 – Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Kurz erklärt
- Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder verklagt werden.
- Dies gilt, wenn ihre Ansprüche oder Verpflichtungen ähnlich sind.
- Die Ansprüche müssen auf ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen basieren.
- Es ist nicht notwendig, dass alle Ansprüche identisch sind.
- Die gemeinsame Klage betrifft den gleichen Rechtsstreit.