Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 59
§ 59 – Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Kurz erklärt
- Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder verklagt werden.
- Dies ist möglich, wenn sie in einer Rechtsgemeinschaft stehen.
- Alternativ können sie auch aus demselben Grund berechtigt oder verpflichtet sein.
- Die Klage betrifft den gleichen Streitgegenstand.
- Alle Beteiligten müssen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen.