Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 447
§ 447 – Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann eine Partei befragen, wenn es um eine strittige Tatsache geht.
- Eine Partei muss einen Antrag stellen, um befragt zu werden.
- Die andere Partei muss mit dieser Befragung einverstanden sein.
- Die befragte Partei trägt die Beweislast für die strittige Tatsache.
- Dies geschieht auf Antrag und mit Zustimmung der anderen Partei.