Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1107

§ 1107 – Ausländische Vollstreckungstitel

Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

Kurz erklärt

  • Zwangsvollstreckung aus einem Titel ist in Deutschland möglich.
  • Der Titel muss aus einem EU-Mitgliedstaat stammen.
  • Die Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
  • Es ist keine zusätzliche Vollstreckungsklausel erforderlich.
  • Die Regelung erleichtert die Durchsetzung von Entscheidungen innerhalb der EU.