Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 106

§ 106 – Verteilung nach Quoten

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden. (2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

Kurz erklärt

  • Bei Quotenverteilung der Prozesskosten muss der Gegner innerhalb einer Woche seine Kostenberechnung beim Gericht einreichen.
  • Das Gericht fordert den Gegner nach Eingang des Festsetzungsantrags dazu auf.
  • Die Regelungen des § 105 finden in diesem Fall keine Anwendung.
  • Wenn der Gegner die Frist nicht einhält, entscheidet das Gericht ohne Berücksichtigung seiner Kosten.
  • Der Gegner kann später dennoch einen Erstattungsanspruch geltend machen, haftet aber für zusätzliche Kosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.