Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 303

§ 303 – Zwischenurteil

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Kurz erklärt

  • Ein Zwischenstreit ist ein vorläufiger Streit in einem Verfahren.
  • Wenn der Zwischenstreit bereit für eine Entscheidung ist, kann diese getroffen werden.
  • Die Entscheidung erfolgt durch ein sogenanntes Zwischenurteil.
  • Ein Zwischenurteil ist nicht das endgültige Urteil des Verfahrens.
  • Es klärt bestimmte Fragen, bevor das Hauptverfahren fortgesetzt wird.