Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 303
§ 303 – Zwischenurteil
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
Kurz erklärt
- Ein Zwischenstreit ist ein vorläufiger Streit in einem Verfahren.
- Wenn der Zwischenstreit bereit für eine Entscheidung ist, kann diese getroffen werden.
- Die Entscheidung erfolgt durch ein sogenanntes Zwischenurteil.
- Ein Zwischenurteil ist nicht das endgültige Urteil des Verfahrens.
- Es klärt bestimmte Fragen, bevor das Hauptverfahren fortgesetzt wird.