Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 876

§ 876 – Termin zur Erklärung und Ausführung

Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

Kurz erklärt

  • Wenn kein Widerspruch gegen den Plan erhoben wird, kann er umgesetzt werden.
  • Bei einem Widerspruch müssen alle beteiligten Gläubiger sofort Stellung beziehen.
  • Wenn der Widerspruch anerkannt wird oder eine Einigung erzielt wird, muss der Plan entsprechend geändert werden.
  • Wenn der Widerspruch nicht geklärt wird, wird der Plan nur in den nicht betroffenen Teilen umgesetzt.
  • Der Plan bleibt in Kraft, solange der Widerspruch keine Auswirkungen hat.