Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 86
§ 86 – Fortbestand der Prozessvollmacht
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
Kurz erklärt
- Die Vollmacht bleibt auch nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig.
- Eine Veränderung der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers hebt die Vollmacht nicht auf.
- Auch eine Änderung in der gesetzlichen Vertretung hat keinen Einfluss auf die Vollmacht.
- Der Bevollmächtigte muss die Vollmacht vorlegen, wenn er für einen Nachfolger im Rechtsstreit auftritt.
- Dies gilt insbesondere nach einer Aussetzung des Rechtsstreits.