Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 86

§ 86 – Fortbestand der Prozessvollmacht

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

Kurz erklärt

  • Die Vollmacht bleibt auch nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig.
  • Eine Veränderung der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers hebt die Vollmacht nicht auf.
  • Auch eine Änderung in der gesetzlichen Vertretung hat keinen Einfluss auf die Vollmacht.
  • Der Bevollmächtigte muss die Vollmacht vorlegen, wenn er für einen Nachfolger im Rechtsstreit auftritt.
  • Dies gilt insbesondere nach einer Aussetzung des Rechtsstreits.