Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 822

§ 822 – Umschreibung von Namenspapieren

Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

Kurz erklärt

  • Wertpapiere können auf einen bestimmten Namen ausgestellt sein.
  • Der Gerichtsvollzieher kann eine Erlaubnis vom Vollstreckungsgericht erhalten.
  • Diese Erlaubnis ermöglicht es ihm, das Wertpapier auf den Namen des Käufers umzuschreiben.
  • Der Gerichtsvollzieher kann auch die notwendigen Erklärungen für die Umschreibung abgeben.
  • Dies geschieht anstelle des Schuldners.