Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 758
§ 758 – Durchsuchung; Gewaltanwendung
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. (2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. (3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung und Behältnisse des Schuldners durchsuchen.
- Er kann verschlossene Türen und Behältnisse öffnen lassen.
- Bei Widerstand darf er Gewalt anwenden.
- Er kann die Polizei um Unterstützung bitten.
- Diese Maßnahmen dienen dem Zweck der Vollstreckung.