Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 179

§ 179 – Zustellung bei verweigerter Annahme

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand die Annahme eines Schriftstücks unrechtmäßig verweigert, wird es in seiner Wohnung oder im Geschäftsraum hinterlassen.
  • Gibt es keine Wohnung oder keinen Geschäftsraum, wird das Schriftstück zurückgeschickt.
  • Die Weigerung, das Schriftstück anzunehmen, führt dazu, dass es als zugestellt gilt.
  • Der Zustellungsadressat muss also nicht persönlich annehmen, damit die Zustellung gültig ist.
  • Die Regelung betrifft sowohl private als auch geschäftliche Zustellungen.