§ 298 – Aktenausdruck
(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. (2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen. (3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, normal normal wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, normal normal welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist. normal normal normal arabic (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
Kurz erklärt
- Bei Papierakten muss ein Ausdruck von elektronischen Dokumenten angefertigt werden, es sei denn, dies ist mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.
- In diesem Fall müssen die Daten dauerhaft gespeichert werden, und der Speicherort muss dokumentiert werden.
- Wenn ein elektronisches Dokument sicher übermittelt wird, muss dies ebenfalls dokumentiert werden.
- Bei elektronischen Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur, die nicht sicher übermittelt wurden, muss der Ausdruck Informationen zur Integritätsprüfung und zum Zeitpunkt der Signaturprüfung enthalten.
- Eingereichte elektronische Dokumente können nach sechs Monaten gelöscht werden.