§ 114 – Voraussetzungen
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078. (2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Kurz erklärt
- Personen mit finanziellen Schwierigkeiten können Prozesskostenhilfe beantragen.
- Die Hilfe wird gewährt, wenn die rechtlichen Schritte Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sind.
- Mutwillig bedeutet, dass eine vernünftige Person in der gleichen Situation auf die Klage verzichten würde.
- Für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU gelten zusätzliche Regelungen.
- Die Antragsteller müssen ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen.