Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 19a

§ 19a – Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter hat einen allgemeinen Gerichtsstand.
  • Dieser Gerichtsstand gilt für Klagen zur Insolvenzmasse.
  • Der Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt den Gerichtsstand.
  • Klagen müssen also am Standort des Insolvenzgerichts eingereicht werden.
  • Der Gerichtsstand ist nicht flexibel, sondern festgelegt.