Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 19a
§ 19a – Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
Kurz erklärt
- Der Insolvenzverwalter hat einen allgemeinen Gerichtsstand.
- Dieser Gerichtsstand gilt für Klagen zur Insolvenzmasse.
- Der Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt den Gerichtsstand.
- Klagen müssen also am Standort des Insolvenzgerichts eingereicht werden.
- Der Gerichtsstand ist nicht flexibel, sondern festgelegt.