Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 713

§ 713 – Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Kurz erklärt

  • Anordnungen zugunsten des Schuldners sind in bestimmten Fällen erlaubt.
  • Diese Anordnungen dürfen nicht erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel nicht erfüllt sind.
  • Es muss klar sein, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht möglich ist.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Paragraphen 711 und 712.
  • Der Fokus liegt auf dem Schutz der Rechtsmittelmöglichkeiten.