Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 714
§ 714 – Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Kurz erklärt
- Anträge müssen vor dem Ende der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
- Dies gilt für Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3 und § 712.
- Die mündliche Verhandlung ist die, auf die das Urteil folgt.
- Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anträge müssen glaubhaft gemacht werden.
- Es ist wichtig, die Anträge rechtzeitig einzureichen.