Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 715

§ 715 – Rückgabe der Sicherheit

(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. (2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann auf Antrag die Rückgabe einer Sicherheitsleistung anordnen.
  • Voraussetzung dafür ist ein Zeugnis über die Rechtskraft des Urteils.
  • Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gegeben wurde, erlischt diese.
  • Die Regelung bezieht sich auf vorläufig vollstreckbare Urteile.
  • Eine bestimmte Vorschrift (§ 109 Abs. 3) findet ebenfalls Anwendung.