Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 716
§ 716 – Ergänzung des Urteils
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn keine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen wurde, gilt das Urteil als unvollständig.
- In diesem Fall müssen die Regelungen des § 321 angewendet werden.
- § 321 regelt, wie das Urteil ergänzt werden kann.
- Die Ergänzung betrifft die vorläufige Vollstreckbarkeit.
- Es ist wichtig, diese Vorschriften zu beachten, um das Urteil vollständig zu machen.