Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 793

§ 793 – Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Kurz erklärt

  • Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
  • Gegen solche Entscheidungen kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
  • Die Beschwerde muss umgehend nach der Entscheidung erfolgen.
  • Es handelt sich um ein Rechtsmittel, um die Entscheidung anzufechten.
  • Die Regelung betrifft spezifische Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren.