Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 793
§ 793 – Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
Kurz erklärt
- Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
- Gegen solche Entscheidungen kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
- Die Beschwerde muss umgehend nach der Entscheidung erfolgen.
- Es handelt sich um ein Rechtsmittel, um die Entscheidung anzufechten.
- Die Regelung betrifft spezifische Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren.