Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 792
§ 792 – Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
Kurz erklärt
- Gläubiger können einen Erbschein oder eine andere Urkunde für die Zwangsvollstreckung benötigen.
- Diese Urkunden werden von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar ausgestellt.
- Wenn der Schuldner nicht selbst beantragt, kann der Gläubiger die Erteilung der Urkunde verlangen.
- Der Gläubiger handelt in diesem Fall anstelle des Schuldners.
- Dies dient der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.