Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 96
§ 96 – Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Kurz erklärt
- Kosten für erfolglose Angriffs- oder Verteidigungsmittel können einer Partei auferlegt werden.
- Dies gilt, auch wenn die betreffende Partei in der Hauptsache gewinnt.
- Die Regelung betrifft sowohl Angriffs- als auch Verteidigungsmittel.
- Die Entscheidung über die Kosten liegt bei der Gerichtsbarkeit.
- Ziel ist es, Missbrauch von Rechtsmitteln zu verhindern.