Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 96

§ 96 – Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Kurz erklärt

  • Kosten für erfolglose Angriffs- oder Verteidigungsmittel können einer Partei auferlegt werden.
  • Dies gilt, auch wenn die betreffende Partei in der Hauptsache gewinnt.
  • Die Regelung betrifft sowohl Angriffs- als auch Verteidigungsmittel.
  • Die Entscheidung über die Kosten liegt bei der Gerichtsbarkeit.
  • Ziel ist es, Missbrauch von Rechtsmitteln zu verhindern.