Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 95
§ 95 – Kosten bei Säumnis oder Verschulden
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Kurz erklärt
- Wer einen Termin oder eine Frist versäumt, trägt die Kosten dafür.
- Dies gilt auch, wenn die Partei eine Verlegung oder Vertagung verursacht.
- Die Kosten entstehen durch das Verschulden der Partei.
- Es betrifft auch die Anberaumung eines neuen Termins zur Fortsetzung.
- Die Partei muss die finanziellen Folgen ihres Versäumnisses übernehmen.