§ 531 – Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, normal normal infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder normal normal im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. normal normal normal arabic Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.
Kurz erklärt
- Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug abgelehnt wurden, sind ausgeschlossen.
- Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nur zugelassen werden, wenn sie zuvor übersehen oder als unerheblich angesehen wurden.
- Sie können auch zugelassen werden, wenn sie aufgrund eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht vorgebracht wurden.
- Neue Mittel dürfen nicht aufgrund von Nachlässigkeit der Partei im ersten Rechtszug versäumt worden sein.
- Das Berufungsgericht kann Beweise verlangen, um die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zu überprüfen.