Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 532
§ 532 – Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Kurz erklärt
- Verzichtbare Rügen zur Zulässigkeit der Klage müssen rechtzeitig vorgebracht werden.
- Verspätete Rügen sind nur zulässig, wenn die Partei die Verspätung ausreichend entschuldigt.
- Dies gilt auch für neue Rügen, die im ersten Rechtszug hätten vorgebracht werden können.
- Der Entschuldigungsgrund muss auf Anfrage des Gerichts glaubhaft gemacht werden.
- Es gibt spezifische Fristen, die beachtet werden müssen.