Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1026
§ 1026 – Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
Kurz erklärt
- Ein Gericht kann nur in bestimmten Angelegenheiten tätig werden.
- Diese Angelegenheiten sind in den §§ 1025 bis 1061 geregelt.
- Das Gericht muss sich an die Vorgaben dieses Buches halten.
- Es gibt keine Ausnahmen von dieser Regel.
- Die Vorschriften sind verbindlich für die Gerichtstätigkeit.