Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 8

§ 8 – Pacht- oder Mietverhältnis

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Kurz erklärt

  • Bei Streit über ein Pacht- oder Mietverhältnis wird der gesamte strittige Betrag betrachtet.
  • Es geht um die Pacht oder Miete für die gesamte streitige Zeit.
  • Wenn der 25-fache Betrag der jährlichen Miete geringer ist, wird dieser Betrag verwendet.
  • Der 25-fache Betrag dient zur Wertberechnung.
  • Die Regelung betrifft die Klärung von Pacht- oder Mietverhältnissen.