§ 441 – Schriftvergleichung
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. (2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten. (3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden. (4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Beweis für die Echtheit einer Urkunde kann durch Schriftvergleichung erbracht werden.
- Der Beweisführer muss geeignete Schriften zur Vergleichung vorlegen oder deren Mitteilung beantragen.
- Wenn geeignete Schriften beim Gegner sind, muss dieser sie auf Antrag des Beweisführers vorlegen.
- Kommt der Gegner dieser Pflicht nicht nach, kann die Urkunde als echt angesehen werden.
- Wenn geeignete Schriften bei einem Dritten sind, gelten ähnliche Vorschriften für deren Vorlegung.