Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 442
§ 442 – Würdigung der Schriftvergleichung
Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Schriftvergleichung.
- Die Entscheidung basiert auf der freien Überzeugung des Gerichts.
- Das Gericht kann Sachverständige anhören, wenn es nötig ist.
- Die Entscheidung ist nicht an feste Vorgaben gebunden.
- Das Gericht hat die Freiheit, die Beweise zu bewerten.