Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 391

§ 391 – Zeugenbeeidigung

Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.

Kurz erklärt

  • Ein Zeuge muss in der Regel einen Eid ablegen.
  • Das Gericht entscheidet, ob ein Eid notwendig ist.
  • Die Entscheidung hängt von der Bedeutung der Aussage ab.
  • Ein Eid soll helfen, eine wahrheitsgemäße Aussage zu gewährleisten.
  • Die Parteien dürfen nicht auf die Beeidigung verzichten.